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AGB

GSK vertrauen punkt erfolg GmbH

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Stand: 01.08.2020

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen des Lieferanten zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferant nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für ihn unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1. Preisangebot

Die Preisangebote werden in Euro angegeben und sind, wenn nichts anderes erwähnt ist, Preise, die keine Mehrwertsteuer enthalten. Sie erlangen die Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrages durch den Lieferanten.

2. Zahlungsbedingungen

Die Rechnung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) wird unter dem Tage des Abgangs der Ware bzw. der Teillieferung ausgestellt. Die Zahlung des Rechnungsbetrages (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) hat innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug in EURO zu erfolgen. Beträge für Einzelaufträge bis zu EUR 25,– sind bei Lieferung zahlbar. Bei kleineren Beträgen gilt Nachnahmesendung als gewerbeüblich. Bei neuen Verbindungen kann Vorauskasse oder Bankeinzug verlangt werden. Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger Vereinbarung. Kundenakzepte werden für die ersten 21 Tage spesenfrei angenommen. Die Spesen für den Rest der Laufzeit gehen zu Lasten des Wechselgebers. Die Hereinnahme von Eigenakzepten erfolgt nur gegen Vergütung der Diskontspesen und sonstiger Kosten. Bei größeren Aufträgen sind Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen zu leisten. Ein Skontoabzug auf Teil- oder Zwischenrechnungen wird nur gewährt, wenn Barzahlung innerhalb der vorher genannten Frist erfolgt. Bei Bereitstellung größerer Papier- und Kartonmengen oder besonderer Materialien durch den Lieferanten ist dieser berechtigt, hierfür sofortige Zahlung zu verlangen. Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger eigener Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht nicht zu. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über den jeweiligen Bankdiskont zu vergüten. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei dem Lieferanten eingeht, als Zahlungseingang. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt, oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht dem Lieferanten das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen, zu verlangen. Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen.

3. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen unser Eigentum. Der Käufer darf die Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen, üblichen Geschäftsbetriebes veräußern und/ oder verarbeiten. Der Eigentumsvorbehalt bleibt wirksam bei Verarbeitung und erstreckt sich alsdann anteilmäßig auf das neue Produkt. Bei Veräußerung der Ware, unabhängig davon, ob verarbeitet oder unverarbeitet, tritt der Kunde bereits jetzt seine gesamte Forderung gegen den Abnehmer in der Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen ab, soweit nicht anderweitig an Lieferanten bereits abgetreten. Im Falle der Verarbeitung gilt diese als in unserem Auftrage erfolgt, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Der Käufer tritt uns im voraus seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an der neu entstandenen Sache entsprechend dem Wertanteil der verarbeitenden Waren ab. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Waren, die ganz oder zum Teil unter diesem verlängerten Eigentumsvorbehalt stehen, ist dem Käufer untersagt. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung unserer Rechte hat der Käufer uns unverzüglich Mitteilung zu machen. Eine Veräußerung von Waren, die noch unter Eigentumsvorbehalt stehen, außerhalb des ordnungsgemäßen uns üblichen Geschäftsbetriebes sowie eine Abtretung der aufgrund obiger Klausel uns zustehenden Forderungen ist dem Käufer nicht gestattet.

4. Lieferungen

Lieferungen gelten ab Lieferwerk, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Transportversicherungen werden von dem Lieferanten nur auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers vorgenommen.

5. Lieferzeit

Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung; sie endet mit dem Tag, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen. Für Überschreitung der Lieferzeit ist der Lieferant nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat, verursacht wird. Betriebsstörungen – sowohl im eigenen Betrieb wie in fremden, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind – verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Kohlen- oder Kraftstoffmangel, Versagen der Energieversorgung oder der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder den Lieferanten für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.

6. Lieferungsverzug

Bei Lieferungsverzug des Lieferanten ist der Auftraggeber in jedem Fall erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt; Ersatz entgangenen Gewinns kann er nicht verlangen.

7. Abnahmeverzug

Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen dem Lieferanten die Rechte aus §326 BGB zu. Statt dessen steht dem Lieferanten aber auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles Schadenersatz zu verlangen. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab, oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.

8. Beanstandungen

Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Ware besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz verlangt werden. Der Lieferant hat das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Weitergehende Forderungen durch den Auftraggeber bedingt durch Folgeschäden sind grundsätzlich aus unserer Haftung ausgeschlossen! Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen den Lieferanten geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von drei Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Lieferanten eintrifft. Abweichungen in der Beschaffenheit des von dem Lieferanten beschafften Papiers, Kartons und sonstigen Materials können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferungsbedingungen der Papier- und Pappeindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie, die auf Anforderung dem Auftraggeber zur Verfügung stehen, für zulässig erklärt sind oder soweit sie auf durch die Drucktechnik bedingten Unterschiede zwischen Andruck und Auflage beruhen. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Imprägnierung usw. haftet der Lieferant nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Soweit bestimmte Sonderarbeiten, wie z.B. Spezialeinbände aus Kunststoff, besondere Heftungen, auch Spiralheftungen, Cellophaniren, Lackieren, Gummieren, imprägnieren usw., durch eine dritte Firma ausgeführt werden, gelten die Lieferungsbedingungen der einschlägigen Branche, die auf Anfordern dem Auftraggeber zur Verfügung stehen.

9. Vom Auftraggeber beschafftes Material gleichviel welcher Art,

ist dem Lieferanten frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. Bei größeren Posten sind die mit der Zählung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten. Bei Zurverfügungstellung des Papiers und Kartons durch den Auftraggeber bleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch unvermeidlichen Abgang bei Druckzurichtungen und Fortdruck, durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen Eigentum des Lieferanten.

10. Verpackung

Verpackung aus Papier oder Pappe wird zu den Selbstkosten zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet und nicht zurückgenommen. Kisten und Ballenbretter werden, wenn ihre Zurücksendung in gutem Zustand frei Lieferwerk innerhalb 4 Wochen erfolgt, zu zwei Drittel des berechneten Preises gutgeschrieben.

11. Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

12. Urheberrecht

Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, dem Lieferanten. Nachdruck auch derjenigen Lieferungen, die nicht Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, ist ohne Genehmigung des Lieferanten nicht zulässig. Lithographien, Druckplatten (Steine, Metallplatten usw.), Kopiervorlagen (Negative und Diapositive auf Film oder Glas), Dateien, Klischees, Matern, Prägeplatten, Stanzen und dergleichen bleiben Eigentum des Lieferanten, auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, Umdrucke von Lithographien und Kopien von Kopiervorlagen an den Besteller zu liefern. Für fremde Druckstöcke, Manuskripte, Filme, Lithos und andere Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber binnen 4 Wochen nicht abgefordert sind, übernimmt der Lieferant keine Haftung bei Verlust oder Beschädigung.

13. Versicherungen

Wenn die dem Lieferanten übergebenen Manuskripte, Originale, Druckstöcke, Papiere, lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

14. Satzfehler

Satzfehler werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden vom Lieferanten infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der Duden, letzte Ausgabe, maßgebend.

15. Korrekturabzüge

Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber zu prüfen und dem Lieferanten druckreif erklärt zurückzugeben. Der Lieferant haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten ist der Lieferant nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden. Bei Änderungen nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten des Auftraggebers. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagendruck.

16. Mehr- oder Minderlieferung

Im allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis der bestellten Auflage bis zu 5 % anzuerkennen. Der Prozentsatz erhöht sich bei Farben- oder besonders schwierigen Drucken auf 10 %. Bei Kleinauflagen bis einschließlich 1000 Exemplaren erhöhen sich die Sätze für das Mehr- oder Minderergebnis um das Doppelte. Zusätzlich erhöhen sich die Prozentsätze der Mehr- oder Minderlieferung, wenn das Papier von dem Lieferanten auf Grund der Lieferungsbedingungen der Fachverbände der Papiererzeugung beschafft wurde, um deren Toleranzsätze.

17. Periodische Arbeiten

Soweit für periodische Arbeiten nicht besondere vertragliche Abmachungen zugrunde liegen, gilt als gewerbeüblich folgendes: Regelmäßig wiederkehrende Druckarbeiten, für die keine Kündigungsfrist und kein bestimmter Endtermin vereinbart wurde, können nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Monats gekündigt werden. Falls der durchschnittliche monatliche Rechnungsbetrag über EUR 250,– liegt, erhöht sich die Kündigungsfrist auf 3 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

18. Lagerung

Das Auflagernehmen und Aufbewahren von Rohstoffen, Halbfertig- und Fertigerzeugnissen wie z. B. Druckarbeiten, Stehsatz, Monorollen, Matern, Druckplatten aller Art, fremden Papieren usw. erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung und ist besonders zu vergüten.

19. Firmentext, Betriebs-Kenn-Nummer und Qualitätssicherungsangaben

Der Lieferant behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebs-Kenn-Nummer sowie Qualitätssicherungsangaben (GSK vertrauen punkt erfolg-ID-Nr.) nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.

20. Mündliche Abmachungen

Mündliche Abmachungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit schriftlicher Bestätigung.

21. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist Kiel.

22. Schlussbestimmung

Sollte sich eine Bestimmung dieser AGB als ungültig oder unwirksam erweisen, berührt dies den Bestand der übrigen Bestimmungen nicht.

Stand: 01.08.2020